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Statuten
Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen 'Gesellschaft der Investor Relations Agenturen der Schweiz' (GIRAS) besteht ein Verein gemäss ZGB Art. 60 ff mit Sitz in Zürich. Die englische Bezeichnung des Vereins ist 'Swiss Society of Investor Relations Agencies' (SSIRA).
Art. 2 Zweck
- Die GIRAS repräsentiert führende professionelle Anbieter von umfassenden Dienstleistungen im Bereich Investor Relations (IR) in der Schweiz.
- Die GIRAS engagiert sich für die wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder bei allen Zielgruppen, für die IR von Bedeutung sind.
- Die Ziele der GIRAS sind:
- Sicherstellen, dass die GIRAS-Mitglieder qualitativ hochstehende IR-Dienstleistungen erbringen und alle professionellen Standards sowie kapitalmarktrelevanten Richtlinien und Reglemente konsequent einhalten.
- Schaffen von Grundlagen, welche zu Markttransparenz im Bereich der IR-Dienstleistungen führen.
- Engagement für eine kontinuierliche Weiterentwicklung der IR und ihrer Instrumente.
- Kontaktpflege und Meinungsaustausch mit Organisationen und Instanzen, die sich mit der Kapitalmarktkommunikation im weitesten Sinne befassen.
- Wahrnehmen aller sinnvollen Möglichkeiten zur aktiven Darstellung von Qualifikation und Leistungsangebot der GIRAS-Mitglieder.
- Die GIRAS finanziert ihre Aktivitäten aus eigenen Mitteln und verfolgt keinen Erwerbszweck. Allfällige Rechnungsüberschüsse werden ausschliesslich für die Zwecke der GIRAS eingesetzt.
Art. 3 Mitgliedschaft
- Die GIRAS steht Anbietern von professionellen und umfassenden IR-Dienstleistungen offen, die sich aktiv für ihre Interessen einsetzen und alle folgenden Anforderungen erfüllen:
- Wesentlicher Honorarumsatz wird mit IR-Dienstleistungen erzielt.
- Ausgewiesene Erfahrungen mit kontinuierlicher IR von börsenkotierten Unternehmen.
- Ausgewiesene Erfahrungen mit Kapitalmarkttransaktionen (namentlich IPO und M&A) oder langfristige Vorbereitung solcher Transaktionen.
- Aufnahmegesuche werden mit den erforderlichen Bestätigungen an den Präsidenten der GIRAS eingereicht. Die Mitgliederversammlung prüft Aufnahmegesuche auf ihre Statutenkonformität und stimmt mit Mehrheitsentscheid über eine Aufnahme ab. Es besteht keine Verpflichtung, neue Mitglieder aufzunehmen.
- Mit der Aufnahme anerkennt jedes Mitglied die Rechtsverbindlichkeit der vorliegenden Statuten.
- Der Austritt kann auf Ende eines Kalenderjahrs unter Berücksichtigung einer halbjährlichen Kündigungsfrist durch eingeschriebene Mitteilung an den Präsidenten erklärt werden.
- Ein Mitglied kann durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden,
- wenn es seinen, durch Statuten oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung festgelegten, Verpflichtungen nicht nachkommt;
- wenn es den Interessen der GIRAS zuwiderhandelt;
- wenn es die Anforderungen für die Mitgliedschaft in der GIRAS nicht mehr erfüllt;
- aus anderen wichtigen Gründen.
Über einen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung, nach Anhörung des betroffenen Mitglieds, mit Mehrheitsentscheid abschliessend.
- Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben ihre Beiträge für das laufende Geschäftsjahr vollumfänglich zu leisten und können keinen Anspruch auf allfälliges Vermögen der GIRAS geltend machen.
- Jedes Mitglied delegiert als Vertreter in die GIRAS ein Mitglied der Geschäftsleitung, das im Aufnahmegesuch zu bezeichnen ist. Zur Gewährleistung der Kontinuität sowohl der Vertretung innerhalb der GIRAS, als auch in der Tätigkeit der GIRAS, ist die Stellvertretung eines Mitgliedervertreters nicht möglich. Der Wechsel in der Vertretung eines Mitglieds ist der GIRAS sechs Monate vor Inkrafttreten bekanntzugeben.
Art. 4 Finanzen und Rechnungswesen
- Zur Bestreitung der laufenden Ausgaben werden Mitgliederbeiträge erhoben, die für alle Mitglieder identisch sind.
- An einer Mitgliederversammlung im 4. Quartal wird aufgrund von Tätigkeitsprogramm und Budget die Beitragshöhe für das kommende Jahr festgelegt, wobei der Mitgliederbeitrag CHF 5'000.- nicht übersteigt.
- Die Mitgliederbeiträge für das laufende Jahrs sind jeweils bis 31. März desselben zahlbar. Neu eingetretene Mitglieder, die vor dem 1. Juli eines Jahres in die GIRAS aufgenommen werden, schulden den ganzen, Mitglieder, die danach aufgenommen werden, den halben Jahresbeitrag.
- Neu aufgenommene Mitglieder haben nebst einem Mitgliederbeitrag eine einmalige Eintrittsgebühr zu entrichten. Sie beträgt per 1.1.2002 CHF 10'000.- und wird jährlich von der Mitgliederversammlung neu festgelegt.
Art. 5 Organe
Die Organe der GIRAS sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Präsident
- Die Kontrollstelle
- Die Mitgliederversammlung
1.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich innerhalb des ersten Halbjahrs statt. Die Mitgliederversammlung wird zwei Monate im voraus angekündigt. Die Traktandenliste wird vom Präsidenten - inkl. der von Mitgliedern bis vier Wochen vor der Versammlung eingereichten Anträge - erstellt und den Mitgliedern zusammen mit der Einladung mind. drei Wochen vor der Versammlung zugestellt.
1.2 Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden
- durch den Präsidenten;
- durch schriftliches Begehren von mind. einem Drittel des Mitgliederbestands unter begründeter Angabe der Traktanden. Die Durchführung der ausserordentlichen Mitgliederversammlung hat in diesem Fall spätestens zwei Monate nach Eingang des schriftlichen Begehrens zu erfolgen.
1.3 In die Kompetenzen der Mitgliederversammlung fallen insbesondere:
- Wahl des Präsidenten;
- Wahl der Kontrollstelle;
- Festlegen des Tätigkeitsprogramms und Genehmigung des Budgets;
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge und der Eintrittsgebühren;
- Aufnahme neuer Mitglieder;
- Einsatz von Fachgruppen zur Lösung bestimmter Aufgaben;
- Beschlussfassung über Anträge und Vorlagen des Präsidenten;
- Beschlussfassung über Anträge und Vorlagen von Mitgliedern;
- Beschlussfassung über Auflösung der GIRAS.
1.4 An der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied mit einer Stimme stimmberechtigt. Ein Mitglied kann sich durch ein anderes vertreten lassen, doch kann kein Bevollmächtigter mehr als ein weiteres Mitglied vertreten.
1.5 Beschlüsse können durch die Mitgliederversammlung auch mittels Zirkularbeschluss gefasst werden, sofern nicht ein Mitglied die mündliche Behandlung verlangt.
1.6 Für Wahlen und Abstimmungen gilt das absolute Mehr der Mitglieder, die anwesend bzw. vertreten sind oder ihre Stimme schriftlich abgegeben haben. Für die Änderung der Statuten und die Auflösung der GIRAS bedarf es die Zweidrittelsmehrheit aller Mitglieder.
- Der Präsident
2.1 Der Präsident der GIRAS wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.
2.2 Der Präsident vertritt die GIRAS nach aussen, leitet die Mitgliederversammlung und übernimmt für die Dauer seiner Amtszeit das Sekretariat der GIRAS.
2.3 Der Präsident verfügt über alle Befugnisse, die durch die Statuten nicht anderen Organen übertragen sind.
- Die Kontrollstelle
Die von der Mitgliederversammlung auf ein Jahr gewählte Kontrollstelle prüft das Rechnungswesen und legt der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht vor. Die Kontrollstelle kann von der Teilnahme an der Mitgliederversammlung entbunden
werden.
Schlussbestimmung
Diese Statuten treten mit der Annahme durch die Mitgliederversammlung vom 11. Juni 2004 in Kraft und ersetzen diejenigen vom 22. Oktober 2001.
Zürich, 11. Juni 2004 |
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